Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
 

  1. Der Verein führt den Namen "bau_werk". Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz "e.V." hinter seinem Namen.
  2. Er hat seinen Sitz in Oldenburg und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen werden.
  3. Die in der Satzung formulierten Personenbezeichnungen enthalten auch immer die entsprechende weibliche Bezeichnung.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Zielsetzung und Zweck
 

  1. Der Verein soll die bereits unter dem Namen bau_werk vor Vereinsgründung begonnenen Initiativen und Veranstaltungen des Forums für Baukultur und zukunftsfähiges Bauen fortführen und dabei eine Schnittstelle zwischen Bauschaffenden, Fachpublikum, in der Ausbildung Befindlichen und der Öffentlichkeit bilden. Der Verein soll die Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Aspekten des nachhaltigen Bauens und der Baukultur fördern und die Wertschätzung für die gebaute Umwelt stärken. An einem möglichst ganzjährig zu nutzenden Veranstaltungsort soll – unterEinbindung vieler regionaler und auch überregionaler Institutionen undsonstiger Potentiale- die Zielsetzung des Vereins durch Ausstellungen,Vorträge, Podiumsdiskussionen, Workshops, Arbeitsgruppen, Führungen und sonstige Veranstaltungen erreicht werden.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung Die angestrebte Förderung von Baukultur umfasst im Besonderen die Förderung von (Bau) -Kunst und Kultur, der Denkmalpflege, sowie des Umweltschutzes.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 
§ 3 Verwendung der Mittel
 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütung begünstigt werden.

 
§ 4 Mitgliedschaft
 

  1. Der Verein hat stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Mitglieder. 
  2. Stimmberechtigte Mitglieder des bau_werk e.V. sind baufachbezogene Vereine und Institutionen, die jeweils durch eine natürliche Person vertreten werden, die von dem Verein bzw. der Institution entsandt wird.
  3. Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind natürliche Personen, die in der Mitgliederversammlung ein Antragsrecht haben und nicht in den Vorstand gewählt werden können.
  4. Eintritte: Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei dem Vorstand einzureichen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
  5. Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung, Austritt, Ausschluss und bei   natürlichen Personen durch Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss spätestens bis zum 30.09 eines jeden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  6. Vereinsausschluss: Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins oder eines Vereinsmitgliedes gröblich verletzt oder nachhaltig schädigt oder wenn es seinen Vereinsbeitrag trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied die Mitgliederversammlung zu Händen des Vorstandes binnen einer Ausschlussfrist von 4 Wochen, gerechnet vom Tage des Zugangs des Vorstandsbeschlusses, anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf ihrer nächsten turnusmäßigen Sitzung. Bis zu einer Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitgliedes. 
  7. Mitglieder haben das Recht, den Vereinsorganen Anfragen und Anträge zu unterbreiten. Diese sollen von den Vereinsorganen innerhalb eines angemessenen Zeitraums, möglichst bis zur nächsten Sitzung behandelt werden.

 
§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) Rechnungsprüfer

§ 6 Mitgliederversammlung und Plenum
 

  1. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Hierzu lädt der Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 21 Tagen ein. Ausreichend ist die Absendung an die letzte an den Vorstand mitgeteilte Anschrift.
  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung beantragen. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen und Vorstandswahlen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  3. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind u.a.:
    a) den Jahresbericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen.
    b)  über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen;
    c) den Vorstand, und die Rechnungsprüfer zu wählen;
    d) über den Wirtschafts- und Veranstaltungsplan zu beschließen.
  4. Der Vorstand hat außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, so oft er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragen. In diesem Fall ist die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang abzuhalten.
  5. Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthält. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Außerdem ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Die Protokolle sind jedem Mitglied zuzustellen.
  6. Um eine enge Anbindung des Vorstandes an die übrigen  Mitglieder zu gewährleisten und sich deren Zustimmung und Zuarbeit zu versichern, soll der Vorstand die Mitglieder in der Regel alle zwei Monate zu einem Plenum einberufen.
  7. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und im Plenum steht allen stimmberechtigten Mitgliedern zu. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die durch eine von einem Verein oder einer Institution entsandte Person abgegeben wird.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

 
§ 7 Vorstand
 

  1. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Arbeit des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand besteht aus :
    a)  dem ersten Vorsitzenden,
    b)  dem zweiten Vorsitzenden,
    c)  dem Schriftführer 
    d)  dem Kassenwart sowie einer
    e)  Person für die Öffentlichkeitsarbeit
  3. Gewählt werden dürfen nur stimmberechtigte Mitglieder des bau_werk e.V. .Der jeweilige Vorstandssitz wird von der Person wahrgenommen, die der gewählte Verein / die gewählte Institution entsandt hat. 
  4. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes , darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
  5. Der Vorstand bleibt beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden. 
  6. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthält. Jedes Mitglied ist berechtigt die letzte Niederschrift einzusehen, soweit diese nicht in anderer geeigneter Form zur Verfügung gestellt wird.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Wiederwahlen sind möglich. 
  8. Nachwahlen sind auf jeder Mitgliederversammlung für die Amtsperiode des Vorstandes möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung von Vorstandstätigkeiten bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen. 
  9. Wahlen zum Vorstand müssen aus der Einladung zur Mitgliederversammlung ersichtlich sein.
  10. Die Freigabe von Vereinsmitteln ab 1000 € ist durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zu beschließen und zu dokumentieren.


§ 8 Geschäftsführung
 

  1. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt zur Unterstützung des Vorstandes einen Geschäftsführer zu bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereines nach Weisung des Vorstandes entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung führt. 
  2. Die Rechte und Pflichten werden in einem Arbeitsvertrag geregelt.
  3. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. 
  4. Der Geschäftsführer erhält eine Vergütung. Über die Art, Höhe und Umfang entscheidet der Vorstand.

 
§ 9 Rechnungsprüfung
 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer.
  2. Diese haben die Kasse und die Rechnungsbelege zu prüfen und jährlich der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Sie sind jederzeit zur Rechnungsprüfung berechtigt.
  4. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Anwesenden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 
§ 10 Beirat
 

  1. Die Mitgliederversammlung kann über die Bildung eines Beirates und über dessen Auflösung entscheiden.
  2. Der Vorstand kann Beiratsmitglieder jeweils für die Dauer von 2 Jahren berufen bzw. bis zum Ende der Amtsperiode des gewählten Vorstandes.
  3. Der Beirat besteht aus natürlichen Personen und aus Vertretern juristischer Personen sowie aus öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Vereinigungen, die den Verein und den Vorstand bei der Erfüllung der Ziele des Vereins beraten und unterstützen können. Es darf sich dabei nicht um eine Person handeln, die von einem Verein oder einer Institution mit Stimmrecht in den bau_werk e.V. entsandt wurde.
  4. Der Beirat tagt auf Einladung des Vorstandes oder auf Antrag eines Beiratsmitgliedes.


§ 11 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung kann über eine Beitragsordnung beschließen.
Diese muss einstimmig von den stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

§ 12 Satzungsänderung
 

  1. Satzungsänderungen müssen auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Text der beabsichtigten Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.
  2. Die Änderung ist beschlossen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. 
  3. Änderungen des Vereinszwecks sind nur nach Maßgabe des § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB zulässig. 

 
§ 13 Haftung
 

  1. Der Vorstand darf für den Verein nur Verpflichtungen in der Weise eingehen, dass die Haftung der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
  2. Verpflichtungen dürfen nur dann eingegangen werden, wenn die entsprechenden finanziellen Mittel im Wirtschaftsplan vorgesehen und vorhanden sind.

 
§ 14 Auflösung des Vereins
 

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn diese in der form- und fristgerechten Einladung an die Mitglieder als Tagesordnungspunkt ausgewiesen ist.
  3. Die Auflösung ist beschlossen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
  4. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Oldenburg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.